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das bauarbeitenkoordinationsgesetz `99 (BauKG)

vorrangiges ziel des BauKG ist die verbesserung der sicherheit und des gesundheitsschutzes der auf baustellen beschäftigten arbeitnehmer/innen.

durch das BauKG `99 wird der bauherr zur gefahrenverhütung verpflichtet. diese pflicht kann an eine(n) projektleiter/in übertragen werden.


leistungsbild

  • übernahme der pflichten des bauherrn als projektleiter
  • koordinator
       planungskoordinatior
       baustellenkoordinator